Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen – Förderverein Gitarrenkultur e.V. — Der Verein hat seinen Sitz in Rüscheid (Westerwald) in Rheinland Pfalz Offizielle Website des Vereins ist www.gitarrenkultur.de

§ 2 Ziele des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabe

Die Ziele verfolgt der Verein durch folgende Aktivitäten:

a) Förderung kultureller Veranstaltungen in den Bereichen, Klassik, Jazz, Rock. Blues, Folklore, E- und U-Musik, sowie experimenteller und neuer Musikbereiche.

b) Förderung von talentierten Nachwuchskünstlern, vornehmlich aus der Region.

c) Förderung der regionalen und überregionalen Kultur- und Musik-Szene.

d) Förderung spezieller kultureller Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche mit vergünstigten Eintrittspreisen.

e) Förderung des Austauschs von Künstlern des In- und Auslandes

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf Mittel weder für mittelbare noch für unmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, die sich nicht im Besitz de bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Der Antrag auf Beitritt kann nur schriftlich erklärt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod oder durch Austritt des Mitglieds

b) durch Auflösung des Vereins

c) durch Ausschluss aus dem Verein

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist zum 1.6. eines Jahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn

a) ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.

b) ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Abmahnung mit dem Hinweis auf die Ausschließungsmöglichkeit nicht nachkommt.

  1. Bei einem Ausschluss wird wie folgt verfahren:

a) vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung zu geben

b) Der Vorstand entscheidet über diesen Einspruch binnen eines Monats

§ 5 Beitrag

Die Mitglieder des Vereins zahlen Beiträge. Zahlungsmodus und Betrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie beschließt über die Beiträge, Entlastung des Vorstands, die Wahl des Vorstands und über Satzungsänderungen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vorher dem Vorsitzenden vorliegen.

  1. Eine außerordentliche Versammlung ist auf Verlangen von 50% der Mitglieder einzuberufen. Form und Frist der Einladung sowie Anträge zur Tagesordnung richten sich nach Ziffer 2.
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, sollte dieser verhindert sein führt sein Stellvertreter oder hilfsweise ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

  1. Die Mitgliederversamnmlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer

e) Änderung der Satzung

f) Auflösung des Vereins

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
  2. Satzungsänderungen, die von den dafür zuständigen Behörden aus formalen oder steuerlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Geschäftsführer

e) und bis zu drei weiteren Mitgliedern

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. DieWiederwahl ist zulässig.
  2. Nach Ablauf der Wahlperiode bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der Geschäftsführer. Jeder von Ihnen kann den Verein alleine vertreten.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Abstimmung kann durch schriftliche Umfrage erfolgen, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

  1. Der Geschäftsführer hat seine Tätigkeit mit dem Vorstand abzustimmen.
  2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden je nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Jahr.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Auf diese Weise gewählte Vorstandsmitglieder bleiben jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt dann ein Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlzeit.

§ 9 Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt jährlich, sie ist durch 2 Prüfer zu bestätigen

§ 10 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungslegung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

§ 11 Niederschrift über die Mitgliederversammlung

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Der Protokollführer ist am Anfang der Mitgliederversammlung festzulegen.

§12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere, speziell zu diesem Zweck beschlossene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder vertreten sind.

Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Verein: bund deutscher zupfmusiker e.V., mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

Es folgen die Unterschriften der Gründungsmitglieder.

ZUSÄTZE und ÄNDERUNGEN:

Lt. Protokoll vom 1.März 2002

Zusätze

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:

Lehrgänge, Fortbildungs- und andere Veranstaltungen für Laien und professionelle Musiker, insbesondere Gitarristen.

  • Konzerte mit jungen Künstlern aus dem In- und Ausland als Beitrag zur Nachwuchsförderung.
  • Einladungen und Stipendien für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Fördervereins an Ausländische Musikstudenten als Beitrag zur Völkerverständigung.

Ergänzung der Mitgliederversammlung zu § 7.2

Schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche.

Dem Vorstand das Recht eingeräumt, zukünftige Änderung in der Satzung, die vom Finanzamt oder dem Registergericht gefordert werden, ohne Einberufung der Mitglieder durchzuführen.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 18.März 2002

Lt. Protokoll vom 04. August 2012

Folgende Änderungen werden vom Vorstand den Mitgliedern des Vereins vorgeschlagen:

Änderung des Namens des Vereins von Förderverein Gitarrenkultur Koblenz e.V.“ in „Förderverein Gitarrenkultur e.V.“

Änderung des Vereinssitz von D-56068 Koblenz, Weißer Gasse 5 nach
D-56586 Rüscheid, Waldstr. 9

Der Beirat und dessen Funktion wird aus der Satzung ersatzlos gestrichen.

Diese Änderungsvorschläge werden der Mitgliederversammlung am 03.November 2012 in Rüscheid zur Abstimmung vorgelegt.